(1)
1Im Falle des
§ 30d Abs. 1 bis 3 ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach
§ 30e nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des
§ 30d Abs. 2 der Schuldner, der Aufhebung zustimmt.
2Auf Antrag des Gläubigers ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist.