§ 696 Absatz 1 Satz 3 ZPO
3Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar.
§ 696 Absatz 1 Satz 4 ZPO
4Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig.
§ 696 Absatz 2 ZPO
(2) 1Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. 2Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. 3§ 298 findet keine Anwendung.
§ 696 Absatz 4 ZPO
(4) 1Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
§ 696 Absatz 5 ZPO
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
§ 698 ZPO
§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.