§ 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
§ 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO
3Die Notfrist beträgt einen Monat.