§ 303a InsO§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung an.
2Eingetragen werden Schuldner,
2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
4§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.