§ 749 ZPO
§ 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
1Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. 2Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.
Verweis auf § 749 ZPO von § 768 Satz 1 ZPO