§ 690 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO
1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
§ 690 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
§ 690 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
§ 690 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
§ 690 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ZPO
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.