§ 171b Absatz 2 BauGB
(2) 1Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. 2Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.