§ 573 Absatz 1 ZPO
(1) 1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.