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1Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach
§§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
2Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (
§ 341 Abs. 2).