§ 174 Absatz 4 Satz 2 ZPO
2Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden.
§ 174 Absatz 4 Satz 3 ZPO
3Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
§ 174 Absatz 4 Satz 4 ZPO
4Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.