§ 178 Absatz 1 Nummer 1 ZPO
1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
§ 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,