(2)
1Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach
§ 17 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
2Hat ein Institut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß
§ 16 oder § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der Absicherung anzuzeigen.