§ 159 Absatz 1 Satz 3 BauGB
3Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 159 Absatz 2 BauGB
(2) 1Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. 2Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.