(3)
1Die Beschreibung des Geschäftsmodells gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie sonstige Tätigkeiten im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 2 und des
§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes enthalten und jeweils deren Abwicklung erläutern.
2Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und der allgemeinen Geschäftsbedingungen.