§ 16 Absatz 14 Nummer 5 WuSolvV
5.
Kreditderivate, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung KSA-Positionen wären,