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§ 22 Absatz 5 WuSolvV
(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach
§ 17 Absatz 3 oder 5
für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.
Verweis auf
§ 22 Absatz 5 WuSolvV
von
§ 19 Absatz 3 Satz 1 WuSolvV