§ 14 Absatz 2 WuSolvV
(2) 1Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. 2Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.