§ 5 Absatz 1 WuSolvV
(1) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen. 2Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 verlängern.