2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach
§ 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach
§ 59 Absatz 2 sowie den
§§ 60 und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen;