§ 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauGB
1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
§ 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
§ 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BauGB
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;