§ 22 Absatz 3 WpPG
(3) 1Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen.