§ 208 Satz 2 BauGB
2Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden.
§ 208 Satz 3 BauGB
3Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
§ 208 Satz 4 BauGB
4Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.