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1Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen.
2Für offene EU-AIF und offene ausländische AIF gilt
§ 166 Absatz 1 bis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF gilt
§ 270 entsprechend.
3Für die wesentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderungen nach
§ 166 Absatz 6 und von EU-AIF und ausländischen AIF, die Dach-Hedgefonds nach
§ 225 entsprechen, sind die Anforderungen nach
§ 166 Absatz 7 zu beachten.