§ 48 Absatz 4 WEG
1(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2022 anwendbar. 2Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.