(2)
1Der Versicherer hat abweichend von
§ 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach
§ 169 zu zahlen.
2Im Fall des
§ 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.