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§ 33 Absatz 2 VVG
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Verweis auf
§ 33 Abs. 2 VVG
von
§ 42 Satz 1 VVG