(1)
1Die Einziehung (
§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet.
2Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.