§ 10 Absatz 3 VereinsG
(3) 1Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. 2Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
§ 11 Absatz 3 VereinsG
(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.