§ 259 Absatz 2 VAG
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. 2Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.
Fußnote