§ 250 VAG§ 250 Überwachung der Gruppensolvabilität
(2) In dem in
§ 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den
§§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
(3) In dem in
§ 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach
§ 266 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
Fußnote