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1Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des
§ 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet.