6.
über quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens nach Maßgabe des
§ 215 Absatz 1 und 2 Satz 1; die Verordnung kann die Anlage in sonstigen Anlagen zulassen, wenn diese vergleichbare Sicherheit und Liquidität besitzen wie die in
§ 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Anlagen,