§ 126 Absatz 2 VAG
(2) 1Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. 2Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.