§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VAG
2.
die Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen zu gewährleisten,
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 VAG
4.
die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten zu vergleichen,