§ 234 Absatz 2 Satz 2 VAG
2Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt für sie nicht.
§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG
3Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.