§ 198 Nummer 3 VAG
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
§ 198 Nummer 4 VAG
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.