§ 188 Absatz 2 VAG
(2) 1Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
1.
der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,
2.
das Vereinsvermögen verteilt wird,
3.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder
4.
Kredit gewährt wird.
Fußnote
(+++ § 188 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 1 +++)