§ 4 VAG
§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
1Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
§ 68 Absatz 2 Satz 4 VAG
4Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.