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§ 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG
1.
die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten berechnet wird,
Verweis auf
§ 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG
von
§ 71 Satz 1 Nummer 2 VAG