§ 237 Absatz 1 Satz 2 VAG
2Dabei treten
1.
die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
2.
die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der Versicherten,
3.
die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse.