(1)
1Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
2Die
§§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend.
3Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von
§ 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.