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1Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen.
2Bei Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander aus; das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des
§ 146 Absatz 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.