§ 10 Absatz 1 Satz 2 URV
2Die Daten sind unter Verwendung einer vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem vom Betreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln.
§ 10 Absatz 1 Satz 4 URV
4Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.