§ 11 Satz 4 URV
4Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 erforderlich.
§ 13 Absatz 4 URV
(4) 1Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk "Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 URV
2Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 URV
2Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden.