§ 116 UrhG§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.