§ 9 Absatz 3 BauGB
(3) 1Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. 2Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.