§ 77 Absatz 1 UrhG
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
§ 77 Absatz 2 Satz 1 UrhG
(2) 1Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 78 Absatz 1 Nummer 1 UrhG
1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
§ 78 Absatz 1 Nummer 2 UrhG
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,