§ 78 Absatz 3 UrhG
(3) 1Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. 2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
§ 78 Absatz 4 UrhG
(4) § 20b gilt entsprechend.