§ 60a Absatz 1 Nummer 1 UrhG
1.
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
§ 60a Absatz 1 Nummer 3 UrhG
3.
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
§ 60a Absatz 2 UrhG
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.