§ 17 Absatz 3 Satz 2 UrhG
2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.